Vereinssatzung der Stadtwache Burgau e.V. - Stadtsoldaten
Vereinssatzung
der
Stadtwache Burgau e. V. - Stadtsoldaten
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Stadtwache Burgau - Stadtsoldaten" und hat seinen Sitz in 89331 Burgau. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach Eintragung den Zusatz e. V.
§ 2 Zweck des Vereins
- Die Stadtwache Burgau e. V. - Stadtsoldaten verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereins-vermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein hat den Zweck, die Förderung des kulturellen Lebens in Burgau in Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen dieser Gemeinde.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- historisch korrekte Darstellung der Stadtsoldaten und dessen Gefolge in der Zeitspanne von 1450 - 1690 n. Chr.
- Leben in einem historischen Lager mit einem hohen Anspruch auf Authentizität.
- Die Aufarbeitung und Erforschung der geschichtlichen Ereignisse in der Stadt Burgau, sowie der oberschwäbischen Tradition.
- Vorführungen spätmittelalterlicher Feuerwaffen (burgundisches Geschütz, Hakenbüchsen und dergleichen)
- 1 Sinn dieser Darstellung ist es, die Geschichte des späten Mittelalters, insbesondere für Kinder, Jugendliche und Familien, erlebbar zu machen und ein Verständnis für die Entwicklung unserer Kultur zu wecken. Zu diesem Zweck werden sowohl regionale als auch überregionale Veranstaltungen besucht und unterstützt oder eigene Veranstaltungen durchgeführt.
2 Dies kann im Einzelnen z. B. sein:
- Schießen mit Kanone, Vorderladermörsern, Hackenbüchsen, Schießstöcken, die nach historischen Vorlagen gefertigt wurden, im Rahmen von historischen Veranstaltungen und Traditionsfesten.
- Tragen und Führen von Hieb- und Stoßwaffen zum Zweck der Darstellung von Landsknechten.
- Kontakt zu anderen historischen Gruppierungen im In- und Ausland.
- Teilnahme an historischen Festen, Traditions-veranstaltungen und Festzügen.
- Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und Jubiläen.
- Unterstützung und Förderung von sozial engagierten Projekten und Vereinen.
- Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse zu satzungsmäßigen Zwecken.
- Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr für steuerliche Zwecke ist das Kalenderjahr. Die Abschlüsse sind für den Zeitraum 01.01. - 31.12. zu erstellen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
- Bei Minderjährigen muss mindestens ein erziehungs-berechtigtes Mitglied im Verein sein und für die Aufsicht seiner minderjährigen Kinder sorgen.
- Der Verein kann durch Abstimmung innerhalb des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese sollten jedoch möglichst acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
- Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
- Den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
- Neumitglieder absolvieren eine Probezeit, die bis zum Ende der nächsten gemeinsamen Veranstaltung, jedoch mindestens sechs Monate dauert. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Mitgliederversammlung über eine formelle, endgültige Aufnahme. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
- Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Tod
- Durch schriftlich erklärten Austritt. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
- Durch Ausschluss
- Der Ausschluss erfolgt:
- Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag mindestens sechs Monate im Rückstand ist.
- Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder der Interessen des Vereins.
- Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
- Wegen gefährdendem, nicht sachgemäßem Gebrauch von Waffen und Schaukampfwaffen und der Gleichen.
- Aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsordnung berührenden Gründe.
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit Zwei-drittelmehrheit. vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Mitglieder-versammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persön-lichen Rechtfertigung zu geben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit-gliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
- Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- mindestens zwei und höchstens vier Beisitzern.
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als 150,-€(in Worten: einhundertfünfzig Euro) belasten, ist der erste Vorsitzende, sowie der zweite Vorsitzende selbständig befugt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die Verein mit mehr belasten, bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Diese Einschränkungen haben keine Beschränkung der Vertretungsvollmacht nach außen zur Folge.
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstands-sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Es sollen mindestens zwei Vorstandssitzungen jährlich stattfinden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich einen Ersatz-mann/-frau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.
- Jedes Vorstandsmitglied kann durch die Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen während der Amtsdauer abgewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung gleichzeitig gemäß dem vorstehenden Absatz ein anderes Vorstandsmitglied wählt.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch schriftliche Einladung durch den Vorstand ein zu-berufen.
- Die Mitglieder sind mindestens zwei Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies das Vereinsinteresse oder 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt (§ 36 BGB).
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Beschlussfassung über Schwerpunkte der Arbeit des Vereins
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Wahl von zwei Kassenprüfern.
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorsitzenden, des Prüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung.
- Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der übertragenen Angelegenheiten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vor-sitzende, bei Verhinderung beider ein vom ersten Vor-sitzenden bestimmten Vertreter.
- die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmenabgabe ist unzu-lässig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmung oder die Satzung dem entgegenstehen.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, eines der erschienen Mitglieder verlangt die Durchführung einer geheimen Wahl.
- Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.
- Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmen-gleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beschlüsse und Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder-versammlung sind schriftlich abzufassen und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schrift-führer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der Einladung ist der Wortlaut des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 33 BGB).
§ 14 Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet.
- Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei vierfünftel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Verein "Pfadfinderfreunde Burgau e. V.", die das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sein.
Die vorstehende Satzung der Stadtwache Burgau e. V. - Stadtsoldaten wurde auf der Gründungsversammlung am Sonntag, den 29. April 2012 entsprechend den rechtlichen Bestimmungen von den stimmberechtigten Mitgliedern angenommen.
Burgau, den 10.10.2020